Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Bauleistungen: Stand 19.08.2026
ZWEI K Abdichtungs- & Bodentechnik GmbH
Industriestraße 54 · 49565 Bramsche, OT Hesepe
Niedersachsen, Deutschland
Telefon: 05461 - 7 22 63 post@zwei-k-bau.de
Telefax: 05461 - 9 45 630 www.zwei-k-bau.de
Geschäftsführer Michael Blechert
HRB 21135 AG Osnabrück
Ust.-IdNr.: DE230933747
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1. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Werkleistungen der ZWEI K Abdichtungs- & Bodentechnik GmbH, insbesondere für Abdichtungsarbeiten, Bodenbeschichtungen, Bodenbelags-arbeiten, Estricharbeiten, Sanierungsarbeiten sowie damit zusammenhängende Neben- und Zusatzleistungen.
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Verbraucher, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies in der jeweiligen Bestimmung kenntlich gemacht.
1.6 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ZWEI K stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn ZWEI K in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.7 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vereinbarungen in Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis oder einem ausdrücklich vereinbarten Nachtrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. EINBEZIEHUNG UND BEREITSTELLUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1 Der Auftraggeber wird vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.
2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt, insbesondere per E-Mail oder per Post übersandt oder auf der Internetseite www.zwei-k-bau.de zum Abruf, Download und zur Speicherung bereitgehalten.
2.3 Mit Erteilung des Auftrags beziehungsweise Annahme des Angebots erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, sofern ihm vor Vertragsschluss die zumutbare Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen und die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer wirksamen Einbeziehung vorliegen.
2.4 Der Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird von ZWEI K nicht gesondert übermittelt. Es gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von einer gesonderten Übermittlung.
2.5 Für die Einbeziehung der VOB/B und der VOB/C bei Verträgen mit Unternehmern gelten ergänzend die besonderen Voraussetzungen des Abschnitts 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS
3.1 Angebote von ZWEI K sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Eine im Angebot angegebene Bindungsfrist bedeutet, dass ZWEI K innerhalb dieser Frist an ein ausdrücklich verbindliches Angebot gebunden ist. Bei einem freibleibenden Angebot stellt die Auftragserteilung des Auftraggebers ein Vertragsangebot dar, das ZWEI K durch Auftragsbestätigung in Textform, ausdrückliche Annahmeerklärung oder Beginn der Leistungsausführung annehmen kann.
3.3 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in nachstehender Reihenfolge:
a) individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
b) die Auftragsbestätigung einschließlich bestätigter Nachträge,
c) das Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis,
d) bei wirksamer Vereinbarung die VOB/B und die einschlägigen Bestimmungen der VOB/C,
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
f) die gesetzlichen Bestimmungen.
3.4 Zeichnungen, Abbildungen, Mengenangaben, Flächen-angaben, Materialangaben und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
3.5 Angaben des Auftraggebers zu Flächen, Mengen, Untergründen, Schichtaufbauten und örtlichen Verhältnissen bilden die Kalkulationsgrundlage, soweit ZWEI K diese Angaben nicht ausdrücklich als eigenes Aufmaß oder eigene Beschaffenheitsfeststellung bestätigt hat.
3.6 Kostenvoranschläge und unverbindliche Preisermittlungen stellen keine Festpreis- oder Beschaffenheitsgarantie dar.
4. PREISE UND ABRECHNUNG
4.1 Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern werden Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.
4.2 Soweit kein Pauschalpreis ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Mengen auf Grundlage eines Aufmaßes oder nach dem nachgewiesenen Zeit-, Geräte- und Materialaufwand.
4.3 Bei einem Einheitspreisvertrag dienen die im Angebot genannten Mengen nur als Kalkulationsgrundlage. Abgerechnet werden die tatsächlich ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen.
4.4 Nebenleistungen sind nur insoweit mit dem vereinbarten Preis abgegolten, als sie nach dem Vertragsinhalt, dem Leistungsverzeichnis oder den einschlägigen technischen Regelwerken ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung sind.
4.5 Nicht ausgeschriebene oder nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, zusätzliche Arbeitsschritte, Erschwernisse, Wartezeiten, Schutzmaßnahmen, Sonderreinigungen, zusätzliche Anfahrten und Leistungen infolge unzutreffender Angaben des Auftraggebers werden gesondert vergütet.
4.6 Grundlage der Kalkulation ist eine zusammenhängende Ausführung während der betriebsüblichen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag bei vorhandener Baufreiheit. Vom Auftraggeber verlangte Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden zusätzlich vergütet.
4.7 Wird die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschoben, unterbrochen oder erschwert, hat der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere zusätzliche An- und Abfahrten, Wartezeiten, erneute Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Preissteigerungen sowie zusätzliche Personal- und Gerätekosten.
4.8 Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Preis-vorschriften und Einschränkungen für Preisänderungsklauseln unberührt.
5. LEISTUNGSUMFANG UND NACHTRÄGE
5.1 ZWEI K schuldet ausschließlich die vereinbarten Leistungen. Leistungen, die im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
5.2 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass zusätzliche Leistungen zur fachgerechten Ausführung erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht sind, werden diese gesondert vergütet.
5.3 ZWEI K soll dem Auftraggeber die voraussichtlichen Mehrkosten vor Ausführung mitteilen. Ist eine vorherige Mitteilung wegen Gefahr im Verzug, zur Vermeidung von Schäden oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, darf ZWEI K die erforderlichen Maßnahmen ausführen und nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand abrechnen.
5.4 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung in Textform. Zwingende gesetzliche Anordnungs- und Vergütungsregelungen, insbesondere die §§ 650b und 650c BGB beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung die VOB/B, bleiben unberührt.
5.5 Weisungen von Architekten, Bauleitern oder sonstigen Beauftragten des Auftraggebers gelten als Weisungen des Auftraggebers, wenn diese Personen zur Erteilung der betreffenden Weisung bevollmächtigt sind oder ZWEI K nach den Umständen von einer entsprechenden Bevollmächtigung ausgehen durfte.
5.6 Leistungen, die aufgrund solcher Weisungen ausgeführt werden und vom vereinbarten Leistungsumfang abweichen, sind zusätzlich zu vergüten.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
6.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig und auf eigene Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße, sichere und unterbrechungsfreie Ausführung erforderlich sind.
6.2 Der Auftraggeber hat insbesondere:
a) freien und gefahrlosen Zugang zur Baustelle und zu den Arbeitsbereichen zu gewährleisten,
b) die Arbeitsflächen vollständig zu räumen und von nicht zu bearbeitenden Gegenständen freizuhalten,
c) ausreichend dimensionierte Anschlüsse für Strom und Wasser sowie erforderliche Beleuchtung unentgeltlich bereitzustellen,
d) geeignete Zufahrts-, Transport-, Lager- und Stellflächen bereitzustellen,
e) ZWEI K über Leitungen, Einbauten, Hohlräume, Schadstoffe, Kontaminationen, Feuchtigkeit, Altbeschichtungen und sonstige verdeckte Gegebenheiten vollständig zu informieren,
f) erforderliche Genehmigungen, Freigaben, statische Nachweise und Unterlagen rechtzeitig beizubringen, soweit diese nicht ausdrücklich von ZWEI K geschuldet sind,
g) die Koordination mit anderen Gewerken sicherzustellen,
h) sicherzustellen, dass die Leistungen von ZWEI K während der Ausführung sowie während der Trocknungs-, Abbinde- und Aushärtungszeiten nicht betreten, belastet, verschmutzt, abgedeckt, verändert oder durch andere Gewerke bearbeitet werden,
i) für geeignete klimatische Bedingungen, Lüftung, Beheizung und den Schutz vor Feuchtigkeit, Zugluft, Staub, Frost, Hitze und direkter Sonneneinstrahlung zu sorgen, soweit dies nach dem Vertrag nicht ausdrücklich ZWEI K obliegt.
6.3 Der Auftraggeber muss ZWEI K vor Arbeitsbeginn auf besondere betriebliche, bauliche oder sicherheitsrelevante Umstände hinweisen.
6.4 Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, ist ZWEI K berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Ausführungsbedingungen auszusetzen. Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Wiederanlauf- und Dispositionszeit.
6.5 Die durch eine fehlende, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von ZWEI K bleiben unberührt.
7. PRÜFUNG DES UNTERGRUNDS UND BEDENKEN
7.1 ZWEI K prüft den Untergrund nur im Rahmen der geschuldeten Leistung und mit den auf der Baustelle üblichen, zumutbaren und ohne Eingriff in die Bausubstanz möglichen Prüfmethoden.
7.2 Ohne gesonderte Beauftragung schuldet ZWEI K insbesondere keine zerstörenden Untersuchungen, Laboranalysen, Schadstoffuntersuchungen, statischen Prüfungen, bauphysikalischen Berechnungen oder Öffnungen verdeckter Bauteile.
7.3 Für verdeckte, bei üblicher Prüfung nicht erkennbare Mängel oder Eigenschaften des Untergrunds übernimmt ZWEI K keine Verantwortung. Dies gilt insbesondere für aufsteigende oder rückwärtig einwirkende Feuchtigkeit, fehlende Abdichtungen, Hohlstellen, unzureichende Festigkeit, unbekannte Altbeschichtungen, Trennmittel, chemische Belastungen und verdeckte Risse.
7.4 Erkennbare Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, die Beschaffenheit des Untergrunds, vom Auftraggeber vorgegebene Materialien oder Leistungen anderer Unternehmer teilt ZWEI K dem Auftraggeber mit.
7.5 Besteht der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Bedenkenanzeige auf einer technisch vertretbaren Ausführung, haftet ZWEI K nicht für solche Mängel oder Schäden, die nachweislich auf dem angezeigten und vom Auftraggeber vorgegebenen beziehungsweise aufrechterhaltenen Umstand beruhen. Die Verantwortung von ZWEI K für eigene, hiervon unabhängige Ausführungsfehler sowie die Haftungsregelungen nach Ziffer 14 bleiben unberührt.
8. AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN, TERMINE UND BEHINDERUNGEN
8.1 Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
8.2 Der Beginn und die Dauer der Arbeiten setzen voraus, dass sämtliche technischen, organisatorischen und kaufmännischen Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
8.3 Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei:
a) Änderungen oder Zusatzaufträgen,
b) fehlender Baufreiheit,
c) Behinderungen durch den Auftraggeber oder andere Gewerke,
d) ungeeigneten Witterungs-, Temperatur- oder Feuchtigkeitsbedingungen,
e) nicht vorhersehbaren Untergrundverhältnissen,
f) Lieferengpässen oder Transportstörungen, die ZWEI K nicht zu vertreten hat,
g) behördlichen Maßnahmen,
h) höherer Gewalt oder sonstigen von ZWEI K nicht zu vertretenden Umständen.
8.4 ZWEI K ist berechtigt, die Leistung zu unterbrechen, wenn eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht gewährleistet ist.
8.5 Die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Behinderung verursachten Wartezeiten, Stillstandskosten und zusätzlichen Aufwendungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
8.6 Vertragsstrafen, Beschleunigungsmaßnahmen oder die Übernahme fremder Terminpläne bedürfen einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung.
9. TECHNISCH BEDINGTE EIGENSCHAFTEN
9.1 Muster, Farbkarten, Abbildungen und kleine Probeflächen können das Erscheinungsbild größerer Flächen nur annähernd wiedergeben.
9.2 Technisch, material-, untergrund- oder verarbeitungsbedingt unvermeidbare und bei fachgerechter Ausführung branchenübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Glanzgrad, Porenbild, Wolkigkeit, Ansatzspuren oder Oberflächenwirkung stellen keinen Mangel dar, soweit nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und die Gebrauchstauglichkeit nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt ist.
9.3 Bei mineralischen und kunstharzgebundenen Systemen können chargen-, klima-, untergrund- oder verarbeitungs-bedingte optische Unterschiede auftreten.
9.4 Eine vollständig poren-, ansatz-, wolken-, riss- oder strukturfreie Oberfläche wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als besondere Beschaffenheit vereinbart worden und nach Art des verwendeten Systems sowie den baulichen Gegebenheiten technisch erreichbar ist.
9.5 Technische Merkblätter, Pflegehinweise und Nutzungshinweise der verwendeten Produkte sind vom Auftraggeber und von nachfolgenden Nutzern und Gewerken einzuhalten.
9.6 Elastische Fugen und Anschlussfugen sind regelmäßig zu kontrollierende und gegebenenfalls zu erneuernde Wartungsfugen. Verschleiß, Alterung oder Bewegungen innerhalb solcher Fugen stellen nicht ohne Weiteres einen Mangel der ursprünglichen Werkleistung dar.
10. SCHUTZ-, TROCKNUNGS- UND AUSHÄRTUNGSZEITEN
10.1 Der Auftraggeber hat die von ZWEI K mitgeteilten Sperr-, Trocknungs-, Abbinde- und Aushärtungszeiten einzuhalten und deren Einhaltung auch durch Nutzer, Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte und nachfolgende Gewerke sicherzustellen, soweit dies seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich unterliegt.
10.2 Bis zur ausdrücklichen Freigabe dürfen bearbeitete Flächen insbesondere nicht betreten, befahren, belastet, abgedeckt, beklebt, durchnässt, verschmutzt oder durch andere Gewerke bearbeitet werden.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen nach Verlassen der Baustelle vor dem Zugriff, der Nutzung und vor Einwirkungen durch ihn, seine Beschäftigten, Besucher, Nutzer und andere Gewerke zu schützen, soweit ZWEI K den Schutz nicht ausdrücklich übernommen hat. Diese Obhuts- und Schutzpflicht bewirkt keinen vorzeitigen gesetzlichen Gefahrübergang; die gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung und die Abnahme bleiben unberührt.
10.4 Werden Leistungen entgegen den mitgeteilten Vorgaben vor Ablauf der Schutz-, Trocknungs-, Abbinde- oder Aushärtungszeit betreten, belastet, befahren, abgedeckt, verschmutzt, verändert oder weiterbearbeitet, haftet der Auftraggeber für die hierdurch verursachten Beschädigungen und Beeinträchtigungen, soweit diese durch ihn, seine Beschäftigten, Besucher, Nutzer, Beauftragten oder andere von ihm eingesetzte beziehungsweise zugelassene Gewerke verursacht wurden. Der gesetzliche Gefahrübergang bleibt hiervon unberührt.
10.5 Kosten für Prüfung, Reinigung, Nacharbeit, Reparatur, erneute Anfahrt oder Wiederherstellung infolge einer vorzeitigen Nutzung oder Einwirkung durch den Auftraggeber, dessen Beauftragte, Nutzer oder andere Gewerke werden gesondert berechnet.
10.6 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Folgegewerke vor Beginn ihrer Arbeiten die Eignung und Belegreife der Vorleistung prüfen und bestehende Bedenken mitteilen.
11. ABSCHLAGSZAHLUNGEN, RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
11.1 ZWEI K ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zuzüglich der für diese Leistungen erforderlichen und angelieferten oder eigens angefertigten Stoffe und Bauteile zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
11.2 Abschlagsrechnungen sind in dem gesetzlich zulässigen Umfang und, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern die abgerechneten Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschlagsforderung vorliegen.
11.3 Schlussrechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B bleiben deren Regelungen zur Fälligkeit, Prüfung und Schlusszahlung unberührt.
11.4 Im Übrigen gelten für Fälligkeit, Verzug und die Rechtsfolgen verspäteter Zahlungen die gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung gegenüber Unternehmern ergänzend die Regelungen der VOB/B.
11.5 Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und sämtliche fälligen Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist vollständig ausgeglichen werden.
11.6 Die vorstehenden Zahlungsfristen bestimmen das Zahlungsziel. Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 286 BGB. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn deren Entbehrlichkeit gesetzlich vorgesehen ist.
11.7 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf ZWEI K nach vorheriger Ankündigung die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung aussetzen. Fristen verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
11.8 ZWEI K ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 650f BGB Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich der Vergütung für Zusatzaufträge und der gesetzlichen Nebenforderungen zu verlangen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer von ZWEI K gesetzten angemessenen Frist geleistet, ist ZWEI K nach Maßgabe des § 650f BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere bei bestimmten öffentlichen Auftraggebern sowie bei Verbrauchern im Falle eines Verbraucherbauvertrags oder Bauträgervertrags, bleiben unberührt.
11.9 Gegenüber Verbrauchern gelten bei einem Verbraucherbauvertrag die zwingenden Begrenzungen für Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen. Insbesondere darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen die gesetzlich zulässige Grenze nicht überschreiten.
11.10 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die mit der Forderung von ZWEI K synallagmatisch verknüpft sind, insbesondere für Ansprüche wegen mangelhafter oder nicht fertiggestellter Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis.
11.11 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Bei behebbaren Mängeln richtet sich die Höhe eines zulässigen Einbehalts nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12. ABNAHME, TEILABNAHME UND FOLGEGEWERKE
12.1 Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12.2 ZWEI K kann die förmliche Abnahme verlangen. Der Auftraggeber hat an einem innerhalb angemessener Frist benannten Abnahmetermin mitzuwirken.
12.3 ZWEI K kann für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare oder durch nachfolgende Arbeiten der Prüfung und Feststellung entzogene Teile der Leistung eine Teilabnahme verlangen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
12.4 Nimmt der Auftraggeber trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht an einem vereinbarten Abnahmetermin teil, kann ZWEI K den Leistungsstand, erkennbare Mängel und den Zustand der Flächen einseitig durch Fotos, Videos, Messungen und ein Protokoll dokumentieren. Gesetzliche Abnahmeregelungen bleiben unberührt.
12.5 Setzt ZWEI K dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
12.6 Gegenüber einem Verbraucher tritt die Abnahmefiktion nach Ziffer 12.5 nur ein, wenn ZWEI K den Verbraucher zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder ohne Angabe mindestens eines Mangels erklärten Abnahmeverweigerung hinweist.
12.7 Die vorbehaltlose bestimmungsgemäße Nutzung der fertiggestellten Leistung oder die vorbehaltlose Beauftragung beziehungsweise Zulassung von Folgearbeiten kann nach den Umständen als schlüssige Abnahme gelten, wenn das Verhalten des Auftraggebers aus objektiver Sicht eindeutig erkennen lässt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt.
12.8 Lässt der Auftraggeber nach Mitteilung der Fertigstellung und Gelegenheit zur Prüfung andere Unternehmer auf den ausgeführten Flächen weiterarbeiten, sie abdecken, überbauen oder verändern, ohne zuvor erkennbare Mängel anzuzeigen, wird vermutet, dass die Leistung von ZWEI K zu diesem Zeitpunkt frei von äußerlich erkennbaren Beschädigungen war. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines anderen Zustands vorbehalten.
12.9 Mit Beginn von Folgearbeiten übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Beschädigungen, Verschmutzungen und Veränderungen, die durch ihn, seine Beschäftigten, Besucher, Nutzer oder nachfolgende Gewerke verursacht werden. ZWEI K haftet nicht für solche nachträglichen Einwirkungen.
12.10 Für Unternehmer gelten bei wirksam vereinbarter VOB/B vorrangig deren Abnahmeregelungen.
13. MÄNGELRECHTE UND NACHERFÜLLUNG
13.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung nach der VOB/B, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.
13.2 Offensichtliche Mängel sollen ZWEI K nach Möglichkeit zeitnah angezeigt werden. Für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung gegenüber Unternehmern ergänzend die Regelungen der VOB/B.
13.3 Der Auftraggeber darf Mängel nur nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Frist oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Wird ZWEI K die Prüfung oder Nacherfüllung unberechtigt verweigert, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten und Beweisnachteile.
13.4 Stellt sich eine Mängelanzeige als unbegründet heraus und war dies für den Auftraggeber erkennbar oder beruhte die Beanstandung auf Umständen aus seinem Verantwortungsbereich, kann ZWEI K die erforderlichen Prüf-, Anfahrts- und Arbeitskosten nach den vereinbarten beziehungsweise üblichen Sätzen berechnen.
13.5 Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden und Beeinträchtigungen, die insbesondere verursacht wurden durch:
a) ungeeignete oder verdeckt mangelhafte Untergründe,
b) Feuchtigkeit oder sonstige Einwirkungen, deren Ursache nicht im Leistungsbereich von ZWEI K liegt,
c) Nichtbeachtung von Pflege-, Wartungs-, Schutz- oder Nutzungshinweisen,
d) vorzeitige Nutzung oder Belastung,
e) mechanische, chemische oder thermische Überbeanspruchung,
f) Veränderungen oder Arbeiten Dritter,
g) gewöhnlichen Verschleiß,
h) fehlende oder unterlassene Wartung,
i) vom Auftraggeber vorgegebene Materialien oder Ausführungsarten trotz ordnungsgemäßer Bedenkenanzeige,
soweit ZWEI K diese Umstände nicht zu vertreten hat.
13.6 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
13.7 Gegenüber Unternehmern gelten bei wirksam vereinbarter VOB/B deren Verjährungsregelungen. Soweit die VOB/B nicht wirksam vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern keine zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
14. HAFTUNG
14.1 ZWEI K haftet unbeschränkt:
a) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von ZWEI K sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ZWEI K, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
14.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
14.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.2 und 14.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von ZWEI K..
14.5 ZWEI K haftet nicht für Schäden, die durch den Auftraggeber, Nutzer, Besucher, andere Unternehmer oder Folgegewerke verursacht werden.
14.6 Der Auftraggeber hat zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Schäden zu ergreifen und ZWEI K erkennbare Schäden unverzüglich mitzuteilen.
15. EIGENTUMSVORBEHALT UND MATERIALIEN
15.1 Gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Stoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung Eigentum von ZWEI K.
15.2 Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien ohne Zustimmung von ZWEI K weder veräußern, verpfänden noch Dritten zur Sicherheit übertragen.
15.3 Eigentumsrechte an Stoffen und Bauteilen, die durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15.4 Nicht verwendete, von ZWEI K kalkulierte und beschaffte Materialien verbleiben bei ZWEI K, sofern sie nicht gesondert vollständig vom Auftraggeber bezahlt und diesem übereignet wurden.
16. VOB/B UND VOB/C BEI UNTERNEHMERN
16.1 Gegenüber Unternehmern können für Bauleistungen ergänzend die VOB/B als Ganzes sowie die einschlägigen technischen Regelungen der VOB/C in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vereinbart werden.
16.2 Die Einbeziehung der VOB/B und der VOB/C setzt voraus, dass dies im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss die zumutbare Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
16.3 Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
16.4 Soweit die VOB/B und die VOB/C wirksam einbezogen sind, gelten sie bei Unternehmern nach Maßgabe der in Ziffer 3.3 geregelten Vertragsrangfolge ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16.5 Soweit zwischen den ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen Widersprüche bestehen, gilt die in Ziffer 3.3 geregelte Rangfolge.
17. LEISTUNGSUNTERBRECHUNG, KÜNDIGUNG UND NICHTABRUF
17.1 ZWEI K kann die Arbeiten unter den gesetzlichen oder bei wirksamer Vereinbarung unter den Voraussetzungen der VOB/B einstellen, insbesondere bei Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung, unzureichender Sicherheit, erheblichen Gefahren oder unzumutbaren Ausführungsbedingungen.
17.2 Kündigungen von Bauverträgen bedürfen der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
17.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag frei, richten sich die Vergütungsansprüche von ZWEI K nach § 648 BGB beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung nach der VOB/B.
17.4 Wird eine beauftragte und eingeplante Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen, kann ZWEI K nach Setzung einer angemessenen Frist die gesetzlichen Rechte geltend machen.
17.5 Bereits bestellte oder speziell für den Auftrag angefertigte und nicht anderweitig verwendbare Materialien sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
17.6 ZWEI K kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise bei wirksamer Vereinbarung nach Maßgabe der VOB/B kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, fällige Zahlungen nicht leistet, eine geschuldete Sicherheit nicht stellt, die Fortführung der Arbeiten erheblich behindert oder eine fachgerechte beziehungsweise sichere Ausführung dauerhaft nicht gewährleistet. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit sie gesetzlich nicht erforderlich oder offensichtlich erfolglos ist. Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche von ZWEI K bleiben unberührt.
17.7 ZWEI K ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Ausführung durch ZWEI K vereinbart wurde. ZWEI K bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
18. DOKUMENTATION, URHEBERRECHT UND FOTOS
18.1 ZWEI K ist berechtigt, den Zustand der Baustelle, den Arbeitsfortschritt, technische Details, Behinderungen, Schäden und fertiggestellte Leistungen zu Beweis- und Dokumentationszwecken durch Fotos, Videos und Messungen festzuhalten.
18.2 Personenbezogene Aufnahmen werden nur angefertigt und verwendet, soweit dies erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
18.3 Angebote, Kalkulationen, Aufmaße, Zeichnungen, technische Konzepte und sonstige Unterlagen von ZWEI K dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zur Angebotsabgabe oder Ausführung überlassen werden.
18.4 Das Eigentum und bestehende Urheber- beziehungsweise Nutzungsrechte an diesen Unterlagen verbleiben bei ZWEI K.
18.5 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch ZWEI K können der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter www.zwei-k-bau.de/datenschutz entnommen oder bei ZWEI K per E-Mail beziehungsweise per Post angefordert werden.
19. KOMMUNIKATION UND ERKLÄRUNGEN
19.1 Vertraglich relevante Mitteilungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
19.2 Mündliche Weisungen und Änderungen sollen unverzüglich in Textform bestätigt werden.
19.3 Mitarbeiter und Monteure von ZWEI K sind ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, Preisnachlässe, Garantien, Vertragsänderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs verbindlich zu vereinbaren.
19.4 Gesetzlich zwingende Formvorschriften und der Vorrang tatsächlich individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleiben unberührt.
20. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
ZWEI K ist nicht bereit und, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht verpflichtet, an Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
21. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
21.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bramsche ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
21.3 ZWEI K bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
21.4 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
21.5 Erfüllungsort ist bei Unternehmern der Ort des jeweiligen Bauvorhabens für die Werkleistung und der Geschäftssitz von ZWEI K für Zahlungsverpflichtungen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
22.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung findet nicht statt.
22.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten keine Widerrufsbelehrung. Eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformulars wird dem Verbraucher gesondert, insbesondere zusammen mit der Auftragsbestätigung, übermittelt.
